Reiseunternehmer, die Pauschalreisen, Ballonfahrten, Candle- Light-Dinner oder Konzertkarten zur Steigerung ihres Bekanntheitsgrads, der Neukundengewinnung oder Imagepflege verlosen, sollten beim Einsatz dieser Verkaufsförderungsinstrumente im Rahmen ihrer Marketingaktivitäten die korrekte umsatzsteuerliche Behandlung beachten. Dies gilt insbesondere für Fälle des Erwerbs der Freizeitleistungen auch zur Gratisabgabe für Gewinnspiele innerhalb der Belegschaft oder für einen jährlich organisierten Betriebsausflug.
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