Das Recht auf Vorsteuerabzug der für innergemeinschaftliche Erwerbe geschuldeten Steuer darf nicht nur mit der Begründung versagt werden, dass der Unternehmer die Verpflichtungen, die sich aus einer nationalen Regelung in Anwendung des Unionsrechts ergeben, nicht eingehalten hat. Verfügt die Steuerverwaltung über die Angaben, die für die Feststellung erforderlich sind, dass die materiellen Anforderungen an den Vorsteuerabzug erfüllt sind, so darf sie gem. EuGH-Urteil vom 11.12.2014 keine zusätzlichen Voraussetzungen festlegen, die die Ausübung dieses Rechts vereiteln können.
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