Die Ausgestaltung des Vergütungsverfahrens soll, so drückt es der Gesetzgeber explizit aus, der „Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens“ dienen. Dass dem nicht so ist und formalistische Einschränkungen nicht unwidersprochen hingenommen werden sollten, wird der folgende Beitrag unter Einbeziehung der jüngsten nationalen Finanzrechtsprechung beleuchten. Angemerkt sei, dass eine Vorsteuervergütung im EU-Ausland (insbesondere als Reiseveranstalter und unter dieser Bezeichnung) alles andere als vorbildlich eingerichtet ist, allerdings sollen Vergütungsprobleme im Ausland an dieser Stelle ausgeklammert bleiben.
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