Pauschalreiserecht als Verbraucherschutzrecht begrenzt den eigenen kaufmännischen Aktionsradius der Reiseveranstalter und bindet sie vor allem an die Auslegungsvorgaben der Gerichte, so bis hin zum EuGH und BGH. Ähnliches gilt für das Luftbeförderungsrecht. Gelegentlich wird nun versucht, Grundsatzurteile durch leicht abweichende Gestaltungen zu umgehen. Dies wiederum führt zu Verstößen gegen die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Vor allem die Wettbewerbsverbände sind aufgefordert und nach dem Unterlassungsklage-Gesetz auch legitimiert, dies auf der Grundlage von § 8 UWG zu unterbinden. Dass das auch geschieht, zeigt die nachfolgende Argumentation.
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