Die Neuordnung der Besteuerung von Reiseleistungen liegt über 40 Jahre zurück und es ist zu konstatieren, dass die von der Tourismuswirtschaft und dem BMF seinerzeit besonders ins Auge gefasste Vereinfachung der Besteuerung von der Rechtsprechung und der Gesetzgebung in Europa und in Deutschland sukzessive wieder rückgängig gemacht wurde, so dass heute zu Recht die Komplexität dieser Besteuerungsform beklagt wird. Das auf der europäischen Ebene beschlossene Ende der Gesamtmargenermittlung und die Einführung einer schlechterdings nicht praktizierbaren Einzelmargenermittlung sprechen Bände. Aber auch die Finanzgerichte sind mit der Beurteilung der Materie mehr und mehr überfordert, wie mehrere Urteile beweisen. Und wenn dann eine Revision nicht zugelassen wird, weil keine grundsätzliche Bedeutung erkannt wird, sind weitere Irritationen bei den Rechtsanwendern vorgeprägt und es schleichen sich immer mehr fehlerhafte Beurteilungen in die Praxis ein. Nachstehend wird mit einem Urteil des FG Berlin‐Brandenburg vom 17.6.2020 ein Beispiel zur Ausgliederung von Eigenleistungen aus der Margenbesteuerung besprochen, dessen Darlegungen auch Sachkennern Probleme bereiten.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2020.12.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2020 |
Veröffentlicht: | 2020-11-09 |
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