Eines der wichtigsten Tatbestandsmerkmale für die Begründung der Margensteuerpflicht von Reiseleistungen ist das Vorliegen von Reisevorleistungen. Nur insoweit, wie Reiseveranstalter oder veranstaltende Reisebüros Reisevorleistungen in Auftrag geben, kommt die Margenbesteuerung nach § 25 UStG zur Anwendung. Im übrigen (für Eigenleistungen und Vermittlungsleistungen) gilt dagegen die Regelbesteuerung des UStG.
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