Auch wenn in diesen Tagen der „Salto brexitale“ viel ökonomische, rechtliche und fiskalische Aufmerksamkeit bindet, muss sich der Blick des margensteuerlichen Rechtsanwenders weiterhin unbeirrt und gleichwohl kritisch auf das richten, was die EU-Kommission derzeit gewissermaßen „ausbrüsselt“. Es sind aktuell drei Entwicklungen, die durchaus mit Sorge zu beobachten und konstruktiv zu begleiten sind:
– Die Klage der EU-Kommission gegen Deutschland wegen Nichtumsetzung des EuGH-Urteils vom 26.9.2013, Az.: C-189/11 (B2B TOMS Einzelmarge),
– die Ablehnung des Antrags Österreichs zur Besteuerung von Gesamtmargen als Verfahrensvereinfachung (Art. 395 MwStSystRL),
– die Studie zur Untersuchung des Status quo bei der Reiseleistungsbesteuerung in der EU und wichtigen Drittstaaten (sog. EU TOMS Study).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.10.02 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-10-11 |
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