Im Rahmen einer für den Zeitraum 2012‐2015 laufenden Betriebsprüfung (BP) haben wir uns auf die Anwendbarkeit der Margenbesteuerung (Tour Operator Margin Scheme, TOMS) für den Reisevorleistungseinkauf über Zielgebietsagenturen berufen (sog. B2B TOMS). Die BP lässt sich hinsichtlich der umsatzsteuerlichen Erfassung der Handling Fees nun wie folgt ein: „Für die Frage, ob sich der inländische Reiseveranstalter hinsichtlich der von ihm für sein Unternehmen bezogenen Reisevorleistungen eines in einem anderen Mitgliedstaat der EU ansässigen Unternehmers, für die er als Leistungsempfänger die Steuer schuldet, unmittelbar auf die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Margenbesteuerung (Art. 306 ff. MwStSystRL) berufen kann, benötige ich weitere Informationen zu den bei den Zielgebietsagenturen eingekauften Leistungen:
- Sind in den bezogenen Reiseleistungen, die über eine „Handling Fee“ abgerechnet werden, Eigenleistungen der Zielgebietsagenturen enthalten?
- Handelt es sich ausschließlich um Eigenleistungen (durch eigenes Personal erbracht) oder werden auch Leistungen von anderen Unternehmen eingekauft?
- Falls es sich sowohl um eigene Leistungen als auch um Fremdleistungen handelt, erläutern Sie bitte den angewandten Aufteilungsmaßstab.
Für Eigenleistungen könnte die Zielgebietsagentur bei direkter Anwendung des Unionsrechts keine Margenbesteuerung anwenden, da sie insoweit keine Reisevorleistungen in Anspruch nimmt. Der im Inland ansässige Unternehmer/Leistungsempfänger dürfte sich demnach für diese Eigenleistungen der Zielgebietsagenturen ebenfalls nicht auf die Margenbesteuerung berufen.“ Müssen wir diese Fragen der BP tatsächlich beantworten? Und was bedeutet dies konkret für unser Unternehmen, wenn die Handling Fees u.a. auch Reiseleiter der Zielgebietsagentur als auch von Drittunternehmen enthalten?
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2019.06.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 6 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-06-11 |
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