Während sich mühselig die Erkenntnis durchsetzt und zur Umsetzung ansteht, dass der Bahnkunde als Verbraucher bei Zugverspätungen und -ausfällen entgegen § 17 EVO nicht rechtlos bleiben soll, ist dies im Pauschalreisebereich geklärt: Hat ein Reiseveranstalter den Transfer zum Flug per Zug in das Gesamtleistungspaket aufgenommen, wird das Bahnunternehmen Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2009.12.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 12 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-12-20 |
Seiten 18 - 19
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