Die Bewertungsdarstellung von Unternehmen auf dem Internet-Bewertungsportal www.yelp.de ist zulässig. Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und die Einstufung von Nutzerbewertungen als „empfohlen“ oder „nicht empfohlen“ sind durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt. Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen. Dies entschied der BGH aktuell mit Urteil vom 14.1.2020, Az.: VI ZR 496/18 (u.a.).
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