Die Frage, ob eine Betriebsstätte vorliegt und ob Leistungen an das Stammhaus oder die Betriebsstätte erbracht werden, ist nicht immer einfach zu beantworten, impliziert für die beteiligten Parteien im Bereich der grenzüberschreitenden Leistungen aber ein erhebliches Risiko. Denn es ist bei einer fehlerhaften Interpretation des Leistungsorts denkbar, dass Steuer berechnet wird, die gar nicht geschuldet wird und damit auch nicht als Vorsteuer abziehbar ist; andererseits ist es möglich, dass keine Steuer berechnet wird, obwohl sie geschuldet ist. Das Besprechungsurteil verdeutlicht dieses Problem anschaulich.
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