Die Aktivitäten der Guardia di Finanza, in Deutschland ansässige Ferienhausveranstalter mit der Vermietung von Ferienhäusern und -wohnungen in Italien der Umsatz- und Ertragsbesteuerung zu unterwerfen, haben auch in Deutschland erste Spuren hinterlassen. Es sind Amtshilfeersuchen eingegangen und es wurden auf direktem Wege Verträge und Buchungsunterlagen angefordert, teilweise auch bereits in Italien vorgelegt. Die für die Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität zuständige Polizeitruppe hat offensichtlich keine Bedenken, Besteuerungsgrundsätze nach speziellen, vom Gemeinschaftsrecht abweichenden Vorstellungen zu entwickeln und diese – beginnend mit Durchsuchungen und Beschlagnahmen – mit der Einleitung von Strafverfahren zu verfolgen. Auf das in SRTour 05/2021 S. 8 ff. dargestellte Beispiel ist zu verweisen. Nachstehend wird die Rechtslage zur Anforderung von Kontrollmaterial durch ausländische Behörden mit Aspekten aus der steuerlichen Rechtsprechung untersucht.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2021.10.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-10-08 |
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