Die Höhe der Nachforderungszinsen gem. § 233a AO verstößt für in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen das Übermaßverbot. Diese für säumige Steuerzahler wenig erfreuliche BFH-Entscheidung hält für manche anders gelagerte Sachverhalte in der Touristik aber auch positive Aspekte bereit.
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