Mit dem Mehrwertsteuerpaket 2010 hat der Rat der Europäischen Union neben Änderungen zur Leistungsortsbestimmung und zum Vorsteuervergütungsverfahren eine Richtlinie zur Erweiterung der Angaben in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) erlassen, die zum 1.1.2010 durch das Jahressteuergesetz 2009 in nationales Recht umgesetzt wurde. Hiervon betroffen sind Touristikunternehmer, die Reverse-Charge-Umsätze im übrigen Gemeinschaftsgebiet durchführen. Darunter fallen steuerpflichtige touristische Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige B2B-Leistungsempfänger die Steuer dort (ZM-Fall) schuldet. Diese Dienstleister sind nun auch verpflichtet (für Warenlieferanten ist diese Meldepflicht nichts Neues), Umsätze, die unter die neue Grundregel fallen, zur Vermeidung von Missbräuchen und zur Bekämpfung des Steuerbetrugs in einer ZM anzugeben (§ 3a Abs. 2, § 18a Abs. 4 Nr. 3 UStG).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2010.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-04-13 |
Seiten 16 - 18
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