Vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) scheint hinsichtlich der Gewerbesteuerhinzurechnung (echter) Inlandsmieten für unbewegliche Wirtschaftsgüter des inländischen fiktiven Anlagevermögens keine Schützenhilfe zu erwarten zu sein. Nachdem unlängst dem Vorlagebeschluss des FG Hamburg vom 29.2.2012, Az.: 1 K 138/10, aufgrund handwerklicher Unzulänglichkeiten kein Erfolg beschieden war (vgl. hierzu SRTour 4/2016 S. 16 ff.), lehnt es das BVerfG in einem Fall der gewerblichen Zwischenvermietung innerhalb einer Unternehmensgruppe schon generell ab, sich mit der Rechtslage überhaupt zu befassen. Die verfassungsrechtlichen Bedenken – streitgegenständlich war wiederum ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG – sind, wie in den Rn. 9 ff. des BVerfG-Beschlusses instruktiv nachzulesen ist, nicht rechtzeitig bzw. nicht hinreichend geltend gemacht worden (vgl. hierzu auch Hübner, Die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für Grundbesitz gem. § 8 Nr. 1 lit. e GewStG und Art. 3 Abs. 1 GG, FR 2015 S. 341 ff.9).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2016.05.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2016 |
Veröffentlicht: | 2016-05-11 |
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