Die Zulässigkeit von Preisflexibilität bzw. Preisangaben war kürzlich häufiger Gegenstand der – auch höchstrichterlichen – Rechtsprechung. Die damit zu beobachtende Entwicklung könnte zu der Annahme verleiten, künftig könne generell mit Ab-Preisen oder Richtpreisen geworben werden. Dem ist nicht so. Zwar trägt die aktuelle obergerichtliche Rechtsprechung in gewissem Umfang dem Wettbewerbsnachteil der starren Katalogpreise gegenüber der tagesaktuellen Website Rechnung sowie der Dynamisierung der Ware „Pauschalreise“ durch entsprechende Angebotsformen. Gleichwohl gilt nach wie vor der Grundsatz der Preisklarheit und -wahrheit.
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