Am 1.1.2011 ist der neue § 15 Abs. 1b UStG in Kraft getreten, mit dem eine Änderung der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie in nationales Recht umgesetzt worden ist. Durch die neue Vorschrift wird der Vorsteuerabzug von vornherein ausgeschlossen, soweit ein Grundstück für außerunternehmerische Zwecke verwendet wird. Gleichzeitig entfällt insoweit die Besteuerung der unentgeltlichen Wertabgaben.
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