Nicht nur in Corona‐Zeiten geht die Buchungspraxis für Flüge und Pauschalreisen weg von der Direktbuchung bei Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften über deren eigene Buchungsportale. Üblich geworden ist die Buchung über Reisevermittler, so das stationäre Reisebüro, die IATA‐Agentur, aber vor allem und gerade in Corona‐Zeiten über Online‐Reisebüros und Buchungsplattformen wie Opodo.com, eDreams, Holiday‐Check oder Expedia.de, um nur einige zu nennen. Die Bezahlung der gebuchten Reiseleistungen folgt mittels einer vom jeweiligen Vermittler erstellten Rechnung. In dem dort ausgewiesenen Gesamtbrutto‐Rechnungsbetrag ist – versteckt oder auch offen ausgewiesen – das Vermittlungsentgelt enthalten (die sog. Service‐fee oder ähnliche Begrifflichkeiten). Letzteres ist der Ertrag und das Entgelt für den Vermittler und dessen Vermittlungsleistung. Soweit – so gut. Wird nun aber z.B. wegen Corona‐Pandemie‐bedingter Reise‐/Einreiseverbote der vermittelte Flug oder die Pauschalreise storniert und rückabgewickelt, will die Fluggesellschaft/der Reiseveranstalter regelmäßig nur denjenigen Betrag zurückzahlen, den man selbst bekommen hat, also den Netto‐Reisepreis oder das Netto‐Ticketentgelt, nicht aber das Vermittlungsentgelt. Es sei der Reisende gewesen, welcher den Vermittler eingeschaltet habe, also müsse der auch das Vermittlungsentgelt/die Service‐fee tragen. Zu dieser Sichtweise sind aber rechtliche Bedenken anzumelden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2021.04.04 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 1868-7881 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-04-19 |
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