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E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe

Nach § 147 Abs. 1 AO sind Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre aufzubewahren. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung kann die Finanzverwaltung Einblick in solche Handels- und Geschäftsbriefe verlangen. Dazu zählen auch E-Mails. Das unterliegt aber gewissen Einschränkungen, die vom BFH kürzlich definiert wurden, auf die sich Touristiker wie Reisebüro- Inhaber und Veranstalter zwar berufen können – dennoch sollten Mitarbeitende auf Zugriffgefahren aufmerksam gemacht werden.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2025.11.04
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 11 / 2025
Veröffentlicht: 2025-11-07