E-Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe
Nach § 147 Abs. 1 AO sind Handels- und Geschäftsbriefe sechs Jahre aufzubewahren. Im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung kann die Finanzverwaltung Einblick in solche Handels- und Geschäftsbriefe verlangen. Dazu zählen auch E-Mails. Das unterliegt aber gewissen Einschränkungen, die vom BFH kürzlich definiert wurden, auf die sich Touristiker wie Reisebüro- Inhaber und Veranstalter zwar berufen können – dennoch sollten Mitarbeitende auf Zugriffgefahren aufmerksam gemacht werden.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2025.11.04 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7881 |
| Ausgabe / Jahr: | 11 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-11-07 |