Steuerschuldumkehr gem. § 13b UStG auch ohne USt-ID-Nr. des Leistungsempfängers
Gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG schuldet im Regelfall der leistende Unternehmer die auf das vereinbarte Entgelt entfallende Umsatzsteuer. Abweichend hiervon regelt § 13b Abs. 5 UStG, dass in bestimmten Fällen die Steuerschuldnerschaft vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Grundsätzliche Voraussetzung ist natürlich, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist, eine wichtige Rückausnahmen regelt § 13b Abs. 6 UStG (u.a. bestimmte Ticketverkäufe, landbasierter Personentransport, On-Board-Catering und Leistungen ausländischer Durchführungsgesellschaften).
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2024.08.03 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 1868-7881 |
| Ausgabe / Jahr: | 8 / 2024 |
| Veröffentlicht: | 2024-08-08 |