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Steuerschuldumkehr gem. § 13b UStG auch ohne USt-ID-Nr. des Leistungsempfängers

Gem. § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG schuldet im Regelfall der leistende Unternehmer die auf das vereinbarte Entgelt entfallende Umsatzsteuer. Abweichend hiervon regelt § 13b Abs. 5 UStG, dass in bestimmten Fällen die Steuerschuldnerschaft vom Leistenden auf den Leistungsempfänger übergeht (sog. Reverse-Charge-Verfahren). Grundsätzliche Voraussetzung ist natürlich, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist, eine wichtige Rückausnahmen regelt § 13b Abs. 6 UStG (u.a. bestimmte Ticketverkäufe, landbasierter Personentransport, On-Board-Catering und Leistungen ausländischer Durchführungsgesellschaften).

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2024.08.03
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 8 / 2024
Veröffentlicht: 2024-08-08