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Storno-RVL – margenmindernd oder nicht?

Die Margenbesteuerung des § 25 UStG sieht als Allphasenbruttosystem mit Vorumsatzabzug vor, dass die Bruttoaufwendungen für Reisevorleistungen (RVL) vom Reisepreis abgesetzt werden, um so die Bruttomarge zu ermitteln, welche mit ihrem EU-Anteil dem Regelsteuersatz von derzeit 19% unterliegt. Während in der Vergangenheit sämtliche RVL-Kosten margenmindernd berücksichtigt werden konnten, also auch dann, wenn bei Dritten eingekaufte Leistungselemente durch den Reiseveranstalter nicht verkauft werden konnten, hat das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) – flankiert durch eine mit BMF-Schreiben vom 24.6.2021 im Wesentlichen wohl unbemerkt gebliebene Anpassung von Abschn. 25.3. Abs. 6 UStAE – die Rechtsauffassung entwickelt, dass stornobehaftete RVL, für welche der Reiseveranstalter also (ggf. pauschal) kompensiert worden ist, aus dem Kanon der margenreduzierenden RVL auszuscheiden seien. Diese aus Branchensicht überraschende FinVerw-Rechtsauffassung erscheint bei wirtschaftlicher, rechtlicher und tatsächlicher Betrachtung als nicht haltbar und verstößt bis zum 31.12.2021 obendrein gegen allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkte im Steuerverfahrensrecht. Bundesweit sind bislang nur einige wenige Fälle bekannt geworden. Aller Voraussicht nach wird sich eine Klärung der reinen Rechtsfrage, ob Storno-RVL entgegen der seit 1980 gängigen Praxis im Rahmen der Margenkalkulation erfasst werden dürfen oder nicht, durch die Finanzgerichte sowie des BFH nicht vermeiden lassen. Tendenziell betroffen sind sämtliche ihre Margen nach § 25 UStG versteuernde Anbieter von Reiseleistungen, bei denen Stornoerlöse bezogen auf EU-Reisen anfallen bzw. angefallen sind.

DOI: https://doi.org/10.37307/j.1868-7881.2025.07.02
Lizenz: ESV-Lizenz
ISSN: 1868-7881
Ausgabe / Jahr: 7 / 2025
Veröffentlicht: 2025-07-09